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   BVerwG, 26.10.2017 - 1 WB 20.17   

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https://dejure.org/2017,46941
BVerwG, 26.10.2017 - 1 WB 20.17 (https://dejure.org/2017,46941)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2017 - 1 WB 20.17 (https://dejure.org/2017,46941)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 20.17 (https://dejure.org/2017,46941)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung eines vorläufigen oder endgültigen positiven Ergebnisses einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung beim Militärischen Abschirmdienst (MAD); Ausrichtung des Rechtsschutzbegehrens auf die vorläufige Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ...

  • rewis.io

    Anspruch auf erweiterte Sicherheitsüberprüfung; Aufhebung; Antragsbefugnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erteilung eines vorläufigen oder endgültigen positiven Ergebnisses einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung beim Militärischen Abschirmdienst (MAD); Ausrichtung des Rechtsschutzbegehrens auf die vorläufige Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf erweiterte Sicherheitsüberprüfung; Aufhebung; Antragsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.10.2012 - 1 WB 59.11

    Dienstliche Maßnahme; Borddienstverwendungsfähigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 1 WB 20.17
    Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (unter anderem), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27 m.w.N. und vom 26. November 2015 - 1 WB 39.15 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 93 Rn. 22).
  • BVerwG, 21.07.2016 - 1 WB 35.15

    Sicherheitsüberprüfung; Anfechtungsantrag; Verpflichtungsantrag;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 1 WB 20.17
    Ein Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass eine von einer konkret beabsichtigten Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabhängige Sicherheitsüberprüfung gleichsam auf "Vorrat" durchgeführt wird, etwa um seine Bewerbungschancen für bestimmte Dienstposten zu erhöhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 25).
  • BVerwG, 26.11.2015 - 1 WB 39.15

    Dienstliche Maßnahme; Organisationsakt; personalbearbeitende Stelle.

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2017 - 1 WB 20.17
    Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (unter anderem), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27 m.w.N. und vom 26. November 2015 - 1 WB 39.15 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 93 Rn. 22).
  • BVerwG, 08.09.2017 - 1 WDS-VR 4.17

    Erweiterte Sicherheitsüberprüfung; vorläufiger Rechtsschutz

    Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache beantragt (Verfahren BVerwG 1 WB 20.17 ).

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - 632/17 -, die Gerichtsakten in den Verfahren BVerwG 1 WB 20.17 und BVerwG 1 WDS-VR 2.17 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Er ist zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht adressiert worden, das als Gericht der bereits anhängigen Hauptsache BVerwG 1 WB 20.17 für die gerichtliche Entscheidung zuständig ist (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 21 Abs. 1 und 2 WBO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2021 - 1 B 488/20

    Ausschluss eines Bewerbers ohne weitere Prüfung aus dem Auswahlverfahren mangels

    SÜG Rn. 23; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35/15 -, juris, Rn. 25; vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 20.17 -, juris, Rn. 22; vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 -, juris, Rn. 25.
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